Was zahlt die gesetzlichen Krankenversicherungen im EU-Ausland

Versicherungen im EU-Ausland

Krankenversicherung PolenDen Rentner, die in Deutschland die pflichtmäßige Versicherungen haben sowie auch EU-Staatsbürger sind bleibt der Versicherungsschutz auch dann bestehen, wenn ein Umzug in andere Staaten der europäischen Union stattfindet. Nach dem sogenannten Sachleistungsprinzip erfolgt die Leistungsgewährung im EU-Ausland nach den Grundsätzen des Aufenthaltslandes. Dabei wird dem Versicherten eine auf EU-Ebene abgestimmte Anspruchsbescheinigung vom deutschen Krankenversicherungsträger ausgestellt. Diese legt der Versicherte dann am neuen Wohnort einem Krankenversicherungsträger vor und erhält somit die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des neuen Wohnstaates. Zu den Sachleistungen zählen ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Krankenhausbehandlungen, Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln usw.

Jedoch ist zu beachten, dass auch die Zuzahlungsregelungen des neuen Wohnsitzes gelten, die durchaus von den deutschen Regelungen erheblich abweichen können und evtl. mehr Zuzahlungen anfallen als in Deutschland üblich.

Der Ausgleich der Kosten, bestehend aus den in Anspruch genommenen Leistungen findet zwischen dem ausländischen und deutschen Krankenversicherungsträger direkt statt.

Sie erhalten alle Leistungen, die auch den anderen EU-Staatsbürgern zustehen!

Die gesetzlichen Pflegeversicherungen im EU-Ausland

Die Pflegeversicherung folgt grundsätzlich immer den Regelungen der Krankenversicherung. Ist man also krankenversichert, dann ist man auch in der Regel pflegeversichert. Demzufolge kann der Versicherte auch im neuen Aufenthaltsort Sachleistungen der Pflegeversicherung beanspruchen.

Allerdings ist zu beachten, dass in vielen Ländern der EU nicht so umfangreiche Leistungen bei Pflegebedürftigkeit angeboten werden. Deshalb raten wir, sich vor dem Umzug mit dem Versicherungsträger des neuen Wohnstaates frühzeitig in Verbindung zu setzen.

Die Zahlung des bewilligten Pflegegeldes aus Deutschland wird auch weiterhin bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat erfolgen. Um aber Wartezeiten für Überweisungen in das Ausland zu vermeiden, sollten Sie ihren Umzug der deutschen Pflegekasse frühzeitig bekannt geben. Außerdem sollte beachtet werden, dass ggf. im Ausland in Anspruch genommene Pflegesachleistungen auf das Pflegegeld aus Deutschland angerechnet werden.

Die Festlegung von Pflegebedürftigkeit bzw. die Festlegung eines höheren Pflegegrads im Ausland ist immer im Einzelfall mit der deutschen Pflegekasse zu klären. Es gibt hier kein Standardverfahren.

In den Musterbedingungen der Krankheitskosten-Vollversicherung (MB/KK) die seitens der Krankenversicherer in der Regel den eigenen zugrundelegt werden, wird auf den Fall der permanenten Wohnsitzverlegung ins Ausland wie folgt eingegangen:

„Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer dem Versicherten höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.“ (§ 1 Abs. 5 MK/BK)
www.PKV.de

Sie erhalten genau die gleichen Leistungen wie in Deutschland!

Selbstverständlich müssen Sie bestimmte Anmeldeformalitäten einhalten, doch wir helfen Ihnen, damit alles reibungslos funktioniert.

Die privaten Krankenversicherungen im EU-Ausland?

„Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.“ (§ 1 Abs. 5 MB/KK).

Das heißt, dass das Verhältnis der Versicherungen bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EVVR nicht automatisch endet, sondern fortgesetzt wird. Dies gilt allerdings mit der Maßgabe, dass der Versicherungsschutz seinem Umfang nach auf die Leistungen begrenzt bleibt, die der Versicherer bei einem Aufenthalt des Versicherten im Inland hätte erbringen müssen.

Sie erhalten also, genau die Leistungen die Sie auch in Deutschland erhalten würden!

Die privaten Pflegeversicherungen im EU-Ausland?

Das Versicherungsverhältnis bei privaten Pflegepflichtversicherungen endet grundsätzlich bei Änderung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland. Trotzdem kann unter bestimmten Voraussetzungen das Versicherungsverhältnis weitergeführt werden (vgl. § 15 Abs. 4 MB/PPV). Hierzu muss spätestens innerhalb eines Monats nach Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes einen Antrag auf Fortsetzung der Pflichtversicherung gestellt werden. Ist der Antrag innerhalb der genannten Frist beim Versicherer eingegangen, so verpflichtet er sich es anzunehmen. Während dieser Zeit ist der für die private Pflegeversicherung maßgebliche Beitrag zu zahlen.

Es besteht auch im EU-Ausland Anspruch auf Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld. Im Übrigen ruht die Leistung des Versicherers. Sie können die ähnlichen Leistungen der Versicherungen erhalten wie in Deutschland, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wir helfen Ihnen egal bei welcher Versicherung Sie sind!

Hier finden Sie die Höhe des Pflegegeldes, welches Ihnen im EU-Ausland aus Deutschland, Österreich und der Schweiz zusteht und die verschiedenen Definition der Pflegegrades.