Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Gültigkeit
Mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit bzw. mit der Anforderung von mündlichen oder schriftlichen Informationen, eines Exposés, der Durchführung von Objektbesichtigungen oder mit der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Altenheim oder deren Stellvertretern, eines von uns angebotenen Objektes, kommt der Vermittlungsvertrag mit dem Miet- oder Kaufinteressenten zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
§ 2 Angebote
Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach besten Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
§ 3 Vorkenntnis
Ist dem Empfänger eines Exposés das vom Vermittler nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er dies dem Vermittler innerhalb von 5 Werktagen schriftlich unter Angabe der Quelle und eines geeigneten Nachweises zu dokumentieren. Maßgeblich zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels. Wird innerhalb dieser Frist kein Vorkenntnisnachweis erbracht, so gilt das Objekt als unbekannt.
§ 4 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Vermittlers sind ausdrücklich für den Miet- oder Kaufinteressenten bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung von dem Vermittler, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Miet- oder Kaufinteressent gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Heimvertrag ab, so ist der Miet- oder Kaufinteressenten verpflichtet, dem Vermittler die mit ihm vereinbarte Vermittlungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 5 Vermittlungsgebühr
Die Vermittlungsgebühr ist verdient, sobald durch unsere Vermittlung oder aufgrund unseres Nachweises eine Reservierung eines Seniorenheimplatzes in einem ausgewähltem Seniorenheim zustande kommt.
Dies gilt auch für den Fall, dass es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen wurden und der Vermittler zu späteren Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wird oder eine andere Person die Verhandlungen weiterführt. Die Vermittlungsgebühr ist auch dann fällig, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nur mitursächlich zur Unterzeichnung des Heimvertrages war. Die Vermittlungsgebühr, welche in den jeweiligen Heimangeboten als Betrag aufgeführt ist, ist unmittelbar im Anschluss an die Unterzeichnung mit dem Heim fällig.
Wir haben auch dann Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr, wenn infolge unserer Vermittlung oder aufgrund unseres Nachweises zunächst eine Anmietung des Objektes/Platzes erfolgt ist und erst zu einem späteren Zeitpunkt der Kauf des Objekts vollzogen wird. Die für die Anmietung gezahlte Vermittlungsgebühr wird in diesem Fall angerechnet.
§ 6 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Zahlungspflicht des Miet- oder Kaufinteressenten gemäß unseren vereinbarten Vermittlungsgebühren besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Miet- oder Kaufinteressenten im Zusammenhang mit der vom Vermittler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Vermittler nachgewiesenen Heimvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Heimvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Heimvertragspartners den Heimvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Gebührenpflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das gebührenpflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
§ 7 Doppeltätigkeit
Der Vermittler darf sowohl für die Heimvertragspartner als auch für den Miet- oder Kaufinteressenten tätig werden.
§ 8 Schadensersatz
Alle Angebote in Form von Offerten bzw. Exposés sind streng vertraulich und nur für den eigenen Gebrauch bestimmt. Der Interessent haftet gegenüber dem Vermittler in Höhe der vereinbarten Vermittlungsgebühr, sofern dieser vorsätzlich oder fahrlässig das für ihn bestimmte Angebot Dritten zur Kenntnis gibt und hierdurch ein Heimvertrag zustande kommt.
§ 9 Haftung
Die von uns gemachten Angaben zu den Objekten und deren Leistungen beruhen auf Informationen und Mitteilungen durch Dritte, insbesondere durch die Altenheim-Betreiber. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird nicht übernommen und stellen lediglich eine unverbindliche Vorabinformation dar. In jedem Falle haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.
§ 10 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen der mit dem Vermittler geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit.
§ 11 Gerichtsstand
Sind Vermittler und Miet- oder Kaufinteressenten Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Vermittlers vereinbart.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
Stand 14.11.2016